Rezepte, -gebühren und andere Informationen

Rezeptgebühren, Befreiungen und Obergrenze

Sind Sie krank? Um Gesund zu werden, brauchen Sie in vielen Fällen Medikamente, wie zum Beispiel Tabletten oder Salben.

Diese verschreibt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf einem Rezept. Sie bezahlen bei Erhalt der Medikamente nur einen Selbstbehalt in Höhe der Rezeptgebühr (pro Packung). Die restlichen Kosten übernimmt die ÖGK.

Im Jahr 2025 beträgt die Rezeptgebühr 7,55€ pro Packung.

Die Rezeptgebühr müssen Sie in der Apotheke oder Hausapotheke der Ärztin bzw. des Arztes bezahlen. Ist das Medikament Günstiger als die Rezeptgebühr, zahlen Sie nur diesen günstigeren Preis. ACHTUNG: Diese Medikamente werden dann nicht bei der Rezeptobergrenze hinzugerechnet.

In bestimmten Fällen können Versicherte von der Rezeptgebühr befreit.

  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage
  • Zivildiener
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
  • Asylwerberinnen und Asylwerber
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (diese Befreiung gilt nur für einzelne Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen Krankheiten dienen)

Rezeptgebührenobergrenze (REGO)

Sind sie nicht automatisch oder per Antrag von der Rezptgebühr befreit? Dann müssen Sie Rezeptgebühren nur bis zu bestimmten Grenzen bezahlen.

Sie sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn:

  • Sie pro Kalenderjahr zumindest 42 Rezeptgebühren bezahlen und
  • pro Kalenderjahr und der Summe mindestens zwei Prozent Prozent des Jahres-Nettoeinkommens für die Rezeptgebühren ausgeben.

Die Rezeptgebührenbefreiung beginnt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung dieser Grenzen. Die Befreiungen im Rahmen der Rezeptgebührenobgergrenze enden grundsätzlich immer mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Daher müssen Sie ab 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Rezeptgebühren wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze bezahlen.

Haben Sie Rezeptgebühren entrichtet, obwohl die Obergrenze bereits überschritten war? Diese werden in nächsten Kalenderjahr angerechnet und verringern die zu zahlenden Rezeptgebühren bis die Befreiung wieder in Kraft tritt.

Vorraussetzungen zur Befreiung per Antrag:

Übersteigt Ihr monatliches Nettoeinkommen folgende Richtsätze (Werte 2024) nicht?
Dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen:

Alleinstehende: 1217,96
Ehepaare: 1921,46

Entstehen Ihnen aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens erhöhte Aufwendungen? Dann gelten folgende Richtsätze für Sie:

Alleinstehende: 1400,65
Ehepaare: 2209,68

Die Richtsätze für Ehepaare gelten auch für Lebensgemeinschaften und eungetragene Partnerschaften.

Für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der jeweilige Richtsatz um 187,93€, sofern das Nettoeinkommen des Kindes den Grenzbetrag von 447,97€ nicht erreicht.

Was versteht man unter Nettoeinkommen?

Das Nettoeinkommen ist die Summe aller Einkünfte – vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer).

Wie wird das Nettoeinkommen berechnet?

Dabei wird Ihr Einkommen berücksichtigt und das Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners zu 100%. Das Einkommen aller anderen Personen, die im selben Haushalt leben, wird mit 12,5% angerechnet.

Wie und wo kann die Rezeptgebührenbefreiung beantragt werden?

Die Rezeptgebührenbefreiung können Sie persönlich in den Kundenservicestellen, per Post, per Fax oder online beantragen.